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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Yachtwerft Neptun-Yachten GmbH, für den Neubau, den Umbau und die Reparatur von Booten und Yachten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Neptun Yachten GmbH – nachfolgend “Firma” – und dem Kunden geschlossenen Verträge über den Neubau, Umbau und/oder die Reparatur sowie den Verkauf von gebrauchten Booten und Yachten – nachfolgend zusammenfassend “Yacht” -. Ebenso den Verkauf von Zubehör oder Ersatzteilen.

(2) Kunden im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Firma nicht an, es sei denn, die Firma stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn die Firma in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Kunden vorbehaltlos die vertraglich übernommene Leistung erbringt.

(4) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen, zwischen der Firma und dem Kunden, der Unternehmer ist, geschlossen Verträge über den Neubau, Umbau und/oder die Reparatur von Booten und Yachten sowie den Verkauf von Zubehör- oder Ersatzteilen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(5) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Verträge und sonstigen Vereinbarungen zwischen der Firma und dem Kunden sind nur bindend, wenn sie in Textform geschlossen werden. Eine Erklärung genügt der Textform, wenn sie in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird.

(2) Angebote der Firma sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Kunde ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur maximal 10 % der Kostenvoranschlagssumme überschreiten. Eine höhere Überschreitung der Kosten erfordert die Zustimmung des Kunden. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

(3) Wird der Vertrag nicht in einer einheitlichen Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch Auftragserteilung des Kunden und anschließende Auftragsbestätigung der Firma zustande.

(4) Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen sind ebenfalls nur bindend, wenn sie in Textform erfolgen. Das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.

(5) Steht die umzubauende und/oder zu reparierende Yacht nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat er die Firma hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert in Textform hinzuweisen. Ebenso hat er die Firma über nach Vertragsschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an der Yacht unverzüglich in Textform zu informieren.

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(7) Die im Onlineshop befindlichen Angaben zu Waren und Preisen im Rahmen des Bestellvorgangs sind unverbindlich. Der Kaufvertrag über den oder die von Ihnen ausgewählten Artikel wird geschlossen, wenn die Firma die Bestellung an den Kunden versendet.

(8) Die Bestätigung ist vom Kunden auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sowie auf Abweichungen zwischen Bestellung, Bestätigung und Lieferung zu prüfen. Der Kunde verpflichtet sich, der Firma solche Unstimmigkeiten unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Preise / Vergütungen und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise und Vergütungen gelten für Lieferung ab Firmensitz. Der vereinbarte Preis oder die vereinbarte Vergütung ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder der vereinbarten Vergütung gefordert werden, es sei denn, es wurden dahingehende Vereinbarungen getroffen.

(2) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Firma.

(3) Die Firma kann nur die im Rahmen der Bestellung angebotenen Zahlungsweisen akzeptieren. Für den Fall der Rückgabe oder Nichteinlösung einer Lastschrift, ermächtigt der Kunde seine Bank hiermit unwiderruflich, der Firma Namen und die aktuelle Anschrift mitzuteilen. Die Firma stellt hierfür zusätzlich 10 EUR in Rechnung.

(4) Wenn der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung in Zahlungsverzug gerät, ist die Firma zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechtigt, soweit kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

(5) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Firma im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus dem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen zustehen, und die vertragsgegenständliche Yacht betreffen, gewährt der Kunde der Firma die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten. Soweit der Sicherungswert, der an verschiedenen Gegenständen insgesamt besteht, den Wert der Forderungen der Firma um mehr als 10% übersteigt, wird die Firma auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.

(2) Soweit Zubehör von der Firma geliefert oder von ihr in die Yacht eingebaut wird, verbleibt dieses im Eigentum der Firma (nachfolgend Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der Firma geliefert oder von ihr in die Yacht eingebaut werden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile der Yacht anzusehen sind.

(3) Erlischt das Eigentum der Firma an den Teilen dadurch, dass diese durch Verbindung mit einer anderen Sache wesentlicher Bestandteil derselben werden, so einigen sich Firma und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf die Firma übergeht, als dies dem Wert der eingebauten Teile zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.

(4) Der Kunde darf die Yacht vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Firma veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Yacht tritt der Kunde schon jetzt an die Firma ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von der Firma erbrachten Leistungen entspricht. Die Firma nimmt diese Abtretung an.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Firma hinweisen und diese unverzüglich in Textform benachrichtigen.

§ 5 Liefertermine und –fristen

(1) Liefertermine bzw. -fristen sind für die Firma nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich bei Vertragsschluss mit dem Kunden vereinbart wird. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.

(2) Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verlieren ursprünglich verbindlich vereinbarte Liefertermine bzw. -fristen ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass ein neuer, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasster Liefertermin bzw. eine neue Lieferfrist festgelegt wird.

(3) Der Kunde kann die Einhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine bzw. -fristen nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach in Textform erfolgter Aufforderung der Firma vornimmt und dies die Firma ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

(4) Verzögern sich verbindlich vereinbarte Liefertermine oder verlängern sich verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit. Derartige Gründe sind insbesondere unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Lieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Feuer, Überschwemmungen und andere Fälle höherer Gewalt.

§ 6 Transport und Lieferung

(1) Die Yacht, an der Reparatur- oder Umbauarbeiten vorzunehmen sind, ist von dem Kunden auf seine Kosten bei der Firma abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport der Yacht – einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die Firma braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises oder der vereinbarten Vergütung sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.

(2) Bei An- oder Abtransport trägt der Kunde die Transportgefahr, es sei denn, die Firma übernimmt den Transport. In diesem Falle haftet die Firma jedoch nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und das ihrer Erfüllungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.

(3) Die Haftung der Firma für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Transport vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.

(4) Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Firma nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Firma empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

(5) Die Firma liefert dem Kunden die Waren an alle Postanschriften in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte der Kunde eine Lieferung in andere Länder wünschen oder eine besondere Versandart auswählen, können Versandkosten anfallen, die Ihnen noch vor Abschluss der Bestellung zur Bestätigung angezeigt werden. Bei Lieferungen in das Ausland übernehmen Sie die zusätzlichen Steuern und Zölle.

(6) Leistungsort ist das Auslieferungslager der Firma. Die Lieferzeit beträgt in der Regel drei Werktage. Der Lieferzeitpunkt kann sich in besonderen Fällen angemessen verlängern. Falls die Firma die Ware nicht innerhalb der Regellieferzeit liefern kann, erhält der Kunde von der Firma umgehend Nachricht.

(7) Die Firma ist zu Teillieferungen berechtigt. Wenn der Kunde an einer Teillieferung kein Interesse hat, öffnet er die Ware nicht weiter, bis die restliche Lieferung eingetroffen ist. Wenn die Ware von Ihnen weiter geöffnet wurde, dann müsste er im Falle eines Rücktritts nach Ablauf der Widerrufsfrist den dadurch entstehenden Wertverlust tragen. Bei Teillieferungen trägt die Firma die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten.

§ 7 Gewährleistung

(1) Ist das Werk oder die Leistung mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, zunächst darauf, dass der Kunde Nacherfüllung verlangen kann. Lehnt die Firma eine solche Nacherfüllung ab, kommt sie ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert selbst der zweite Nacherfüllungsversuch hinsichtlich ein und desselben Mangels, so kann der Kunde nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach seiner Wahl den Preis oder die Vergütung mindern oder von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die letztgenannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Preises oder der Vergütung nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.

(2) Im Rahmen der Nacherfüllung kann die Firma in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Firma in ihrem Betrieb. Die Yacht muss nach vorheriger Terminvereinbarung der Firma auf dem Betriebsgelände bereitgestellt werden. Die dadurch entstandenen Kosten gehen nicht zu lasten der Firma. Bei einem Transport durch die Firma tritt § 6 (1) in Kraft.

(3) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Firma Eingriffe vorgenommen hat und hierdurch Mängel verursacht worden sind, es sei denn, der Kunde widerlegt die substantiierte Behauptung der Firma, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Firma bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.

(4) Die Firma übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (insbesondere übermäßige Beanspruchung); Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechenden Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe; chemische, elektrochemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der Firma zurückzuführen sind.

(5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Firma einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die Firma den Kunden bei der Erteilung der Anweisung in Textform auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.

(6) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung bei Neuware und innerhalb von 1 Jahr bei gebrauchter Ware.

(7) Wenn der Kunde der Firma einen Mängel an der gelieferten Ware anzeigt, wir die Firma in angemessener Zeit entweder für eine Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Sollte dies der Firma nicht gelingen, hat der Kunde die Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises. Das Recht zur Aufrechnung oder Minderung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder die Firma diese schriftlich anerkannt hat. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur befugt, soweit die Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

§ 8 Haftung für Schäden

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma oder deren gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Firma. Insbesondere erfasst sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die kranen der Yacht oder bei deren Transport auf dem Werftgelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm usw. entstehen.

(2) Haftet die Firma für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungswert, in Ermangelung eines solchen auf den Zeitwert oder den Wert der Bestellten Ware.

(3) Die Haftung der Firma für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.

(4) Haftungsansprüche gegen die Firma aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn die Firma oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen die Pflichtwidrigkeit zu vertreten haben.

(5) Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

§ 9 Versicherung

Während des Umbaus bzw. der Reparatur ist die Yacht samt Zubehör seitens der Firma nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.

§ 10 Eigen- und Fremdarbeiten

Der Kunde ist nur mit Zustimmung der Firma berechtigt, anderweitige Arbeiten an seiner Yacht auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zur Werft zur Ausführung von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Firma gestattet. Fremde Yachten dürfen nicht betreten werden.

§ 11 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

(1) Das Vertragsverhältnis und die rechtlichen Beziehungen zwischen der Firma und dem Kunden unterliegen unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentliche Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, Rheda-Wiedenbrück.

AGB Download

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Neptun Yachten GmbH
Dieselstraße 8
33378 Rheda-Wiedenbrück